Besonderes verdient einen besonderen Schutz
Vielfältige Naturgebilde können unter Schutz gestellt werden, als sog. Naturdenkmale. Oft sind es besonders schöne, große, seltene Einzelbäume, Baumgruppen oder Alleen. Auch Felsformationen, Wiesen, markante Büsche, Hecken (Wallhecken), Quellen, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse können als Naturdenkmal ausgewiesen werden.
Der Schutz von Naturdenkmalen ist im § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in Naturschutzgesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Naturdenkmale auf privaten Flächen unterstehen den Unteren Naturschutzbehörden, auf öffentlichen Flächen sind oft Grünflächen- oder Gartenämter zuständig. Im baulichen Außenbereich ist ihr Schutz in den Landschaftsplänen festgelegt. Zuständig sind zumeist die Unteren Naturschutzbehörden, Grünflächen- oder Gartenämter übernehmen die notwendigen Pflegemaßnahmen.
Die Zuständigkeit einer Behörde bei Alleen, die als Naturdenkmal gelten, richtet sich nach dem Standort: kommunale Straßen, Landes-oder Bundesstraßen.
Naturdenkmale – Regelungen in Bundes- und Landesnaturschutzgesetze
Der Schutz von Naturdenkmalen, als Einzelschöpfungen oder Flächen von bis zu fünf Hektar als Flächendenkmale, ist im § 28 Bundesnaturschutzgesetz und in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer (s. Gesetze) festgeschrieben. Das Bundesnaturschutzgesetz beinhaltet ein Verbot der Veränderung. Geschützt sind Naturdenkmale:
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Nach dem BNatSchG können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar auch dann zum Naturdenkmal erklärt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Ein Naturdenkmal kann allerdings auch aufgrund von Bebauungsplänen von seinem Schutz befreit bzw. eine Ausnahmeregelung (z.B. bezüglich Pflege- und Hegemaßnahmen) erwirkt werden. Dazu muss ein Antrag der Gemeinde über eine Ausnahme oder Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Die Landesnaturschutzgesetze (s. Gesetze), weisen Unterschiede auf, da die politischen Prioritäten und die Landschaften in den einzelnen Bundesländern variieren und unterschiedlich sind. Beispielsweise sind in Bayern die Alpen oder Bergseen zu berücksichtigen, in Schleswig-Holstein die Wattlandschaften.
Botschafter und didaktische Funktion
Naturdenkmäler sehen nicht nur schön oder markant aus, sie gelten vor allem als „Botschafter“ des Umweltgedankens. Sie selbst stellen ein Schutzgut da, welches die Vielfalt der Natur eindrücklich dokumentiert (deshalb der Ausdruck Denkmal). Im Unterschied zu Nationalparks tritt der Erholungsgedanke in den Hintergrund, der didaktische Zweck in den Vordergrund.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es über 35.000 Naturdenkmale. Unter wikipedia findet sich eine Liste der Naturdenkmäler in Deutschland, geordnet nach Bundesländern.
Bäume als Naturdenkmal unter Schutz stellen – Wie vorgehen?
Ideen und eine Liste mit Tipps kann bei NBN angefordert werden: info@n-bn.eu