Baumschutz

Bäume sind Heiligtümer
so beschrieb es Hermann Hesse in seinem gleichlautenden Gedicht:
„Bäume sind Heiligtümer. Wer mit ihnen zu sprechen, wer ihnen zuzuhören weiss, der erfährt die Wahrheit. Sie predigen nicht Lehren und Rezepte, sie predigen, um das einzelne unbekümmert, das Urgesetz des Lebens.
Ein Baum spricht: In mir ist ein Kern, ein Funke, ein Gedanke verborgen, ich bin Leben vom ewigen Leben. Einmalig ist der Versuch und Wurf, den die ewige Mutter mit mir gewagt hat. Einmalig ist meine Gestalt und das Geäder meiner Haut; einmalig das kleinste Blätterspiel meines Wipfels und die kleinste Narbe meiner Rinde. Mein Amt ist, im ausgeprägten Einmaligen das Ewige zu gestalten und zu zeigen. …“
Kann man es schöner sagen? Bäume sind einzigartig. Der Mensch braucht sie und die Bäume brauchen den Schutz der Menschen. Nicht jeder Baum aber zunehmend mehr Bäume, vor allem alte Bäume benötigen Schutz vor Verstümmelungen oder Fällungen, da sie besonders wertvoll für das Klima sind.
Deshalb gilt für Bäume, Sträucher und Hecken in der Regel der sog. Bestandschutz. Massive Rückschnitte sind nicht erlaubt vom 1. März bis zum 30. September. Damit sollen die Nist-, Lebens- und Brutstätte von Tieren geschützt werden.
Baumschutz
Der sog. Baumschutz betriff meist Einzelbäume und ist damit vom Waldschutz zu unterscheiden. Baumschutzmaßnahmen sind Ländersache. Sie setzen ein bei Baumaßnahmen (Straßen, Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe und privaten Bauvorhaben). Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Schützenswert sind zumeist Bäume ab einem gewissen Stammumfang meist oberhalb von 40 cm bis 100 cm. Zur Orientierung: eine Birke benötigt etwa 15 Jahre um einen Stammumfang von 40 cm zu erreichen, eine Eiche 32 Jahre. Die Baumart, die Beschaffenheit des Bodens, der Standort, (Straße, Ackerfläche) Klimaeinflüsse (Nässe, Trockenheit) beeinflussen das Baumwachstum. Beim Baumschutz kommt es darauf an, wo der zu schützende Baum seinen Standort hat. Welche Vorhaben zulässig bzw. unzulässig sind regelt u.a. das Baugesetzbuch. Zu unterscheiden sind der bauliche Innen- und Außenbereich sowie private und öffentliche Bäume. Bäume müssen die Verkehrssicherheit gewährleisten. Diesbezüglich haben Baumschutzinitiativen und Fachbehörden oft unterschiedliche Ansichten.
- Baulicher Innenbereich: Regionen, die bebaute Ortsteile betreffen (§ 34 Baugesetzbuch).
Kommunen können den Schutz des Baumbestandes im baulichen Innenbereich mit Hilfe von Baumschutzsatzungen regeln. Die entsprechende Satzungen sind individuell und sehr unterschiedlich gefasst. Was schützenswert ist wird meist anhand des Stammumfanges bei Bäumen und des Kronenumfangs bei Büschen und Sträuchern festgelegt. Kronenkürzungen, Fällungen, Neubepflanzungen sind Kriterien, die eine Baumschutzsatzung regeln kann. Bei Nichteinhaltung der Satzung können Strafen erfolgen. Zuständig ist in der Regel die Unter Naturschutzbehörde. Manche Gemeinden haben keine Baumschutzsatzungen, andere hatten eine und haben sie abgeschafft. Liegt keine Baumschutzsatzung vor, obliegt die Erhaltung oder Fällung von privaten Bäumen den Eigentümern. Naturdenkmalen bilden dabei eine Ausnahme (s.u.).
Mit öffentlichen Mitteln gepflanzte Bäume unterliegen besonderen Kriterien. Sie stehen an Plätzen, Grünflächen, Wegen, Straßen oder auf öffentlichen Grundstücken, z.B. Krankenhäusern, Stadtverwaltungen, etc. Für Fällungen sind politische Beschlüsse notwendig. Liegt eine gefährdende Situation vor, z.B. unsicherer Stand, oder Bruchgefahr, entscheidet die zuständige Behörde über die Fällung, z.B. Stadtbetriebe, Grundflächenämter, Liegenschaftsamt. Die Zuständigkeiten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. - Baulicher Außenbereich: Regionen, außerhalb von bebauten Ortsteilen, die in den Landschaftsplänen festgelegt sind und eine Schutzfunktion haben, z.B. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Landschaftsschutzgebiete. Vorhaben im baulichen Außenbereich sind in § 35 Baugesetzbuch geregelt. Zuständig sind die Unter Naturschutzbehörde, Stadtbetriebe oder Grünflächen- oder Gartenämter. Baumschutzsatzungen greifen hier nicht.
Bäume im baulichen Außenbereich, die sich auf Flächen ohne Schutzstatus befinden unterstehen der sog. Eingriffsregelung, die über die Unteren Naturschutzbehörden geregelt werden. Die Eingriffsregelung ist in mehreren Paragrafen des BNatSchG festgelegt (Eingriffsregelung für Bauleitpläne § 18, Kompensationsmaßnahmen § 15, Flächenpools §16, etc.). Damit sollen negative Folgen von Eingriffen in die Natur in der Normal-Landschaft (ohne Schutzstatus) abwenden werden. Mehr: https://www.bfn.de/themen/planung/eingriffe/eingriffsregelung.html
Naturdenkmale
Der Schutz von Naturdenkmalen (Einzelschöpfungen oder Flächen von bis zu fünf Hektar) ist im § 28 Bundesnaturschutzgesetz und in Naturschutzgesetzen der Bundesländer festgeschrieben und beinhaltet ein Verbot der Veränderung. Damit dürfen Naturdenkmale aufgrund des Naturverständnisses, ihrer Seltenheit, Schönheit, ihres wissenschaftlichen und/oder heimatkundlichen Wertes nicht verändert werden. Naturdenkmale auf privaten Flächen unterstehen den Unteren Naturschutzbehörden, auf öffentlichen Flächen sind Grünflächen- oder Gartenämter zuständig. Im baulichen Außenbereich ist ihr Schutz in den Landschaftsplänen festgelegt. Zuständig sind zumeist die Unteren Naturschutzbehörden, Grünflächen- oder Gartenämter übernehmen die notwendigen Pflegemaßnahmen.
Alleen können ebenfalls Naturdenkmale sein. Die Zuständigkeit einer Behörde richtet sich nach dem Standort: kommunale Straßen, Landes-oder Bundesstraßen.
