Baumschutz

Brinkmesche Detmold - Foto: Annette Heuwinkel-Otter
Die Brinkmesche bei Detmold – Foto: A. Heuwinkel-Otter

 

Baumschutzverordnung in München Aktualisierung nach 48 Jahren

29.02.2024 (ah) Die Baumschutzverordnung in München ist 48 Jahre alt, nun soll sie endlich aktualisiert werden. Der Entwurf wird im Frühjahr 2024 öffentlich ausgelegt, so dass die Münchner ihre Ideen beisteuern können. Ein Stadtratsbeschluss könnte zum Jahresende folgen. Der Schutzstatus für einen Baum soll von 80 cm Umfang auf 60 cm Umfang herabgestuft werden. Dieses Maß gilt bereits in mehreren Städten, z.B. Frankfurt, Hannover, Würzburg, Potsdam. 50 cm Stammumfang gelten derzeit in Rostock, Erfurt und Kaiserslautern. Ziel ist das neu angepflanzte Bäume schneller in den Schutzstatus hineinwachsen.

Unter Schutz sollen auch Obstbäume gestellt werden, von ihnen waren bisher nur sechs Arten geschützt, sowie Kletterpflanzen und Fassadengrün.. Des weiteren sollen die entsprechenden Vorgaben besser kontrolliert werden. Derzeit werden etwa 60 % kontrolliert. Die Quote soll auf 100 % steigen. Die Ausgleichszahlung bei Baumfällungen liegen derzeit bei 750 EUR pro Baum. Diese Beträge sollen zukünftig zwischen 2.000 und 5.000 EUR liegen. 

 

Was leistet ein Baum?

Bäume speichern CO2. Junge Bäume speichern geringe Mengen CO2. Eine Buche muss etwa 80 Jahre alt werden, um eine Tonne CO2 (= 1.000 Kilogramm) aufzunehmen. Solche Buchen speichert damit zwischen 12 bis 13 Kilogramm CO2 pro Jahr. Um eine Tonne CO2 zu kompensieren, wären rund 80 Bäume notwendig. Für den Jahresausstoß pro Bürger von ca. 10 Tonnen wären das im Durchschnitt 800 Bäume: Ein kleiner Wald. Kaum zu realisieren, vor allem nicht in Städten. Dennoch: Bäume sind in der Stadt sehr sinnvoll. Sie spenden Schatten und sorgen für Frischluft. Deshalb Bäume pflanzen und jeder Baum, vor allem alte Bäume schützen! 

Anmerkung: 2015 gabt der Weltklimarat an die Pro-Kopf-Emissionen jedes Erdenbürgers dürfen nicht mehr als zwei Tonnen CO2 pro Jahr betragen. Jeder Deutsche kam zu der Zeit aber bereits auf elf Tonnen. 2018 produzierte jeder Deutsche weniger, rund 8,4 Tonnen Kohlenstoffdioxid. Durchschnittlich entstanden im Jahr 2018 weltweit 4,8 Tonnen CO2- Emissionen pro Erdenbürger. Mehr

 

Bäume sind Heiligtümer

so beschrieb es Hermann Hesse in seinem gleichlautenden Gedicht:
„Bäume sind Heiligtümer. Wer mit ihnen zu sprechen, wer ihnen zuzuhören weiss, der erfährt die Wahrheit. Sie predigen nicht Lehren und Rezepte, sie predigen, um das einzelne unbekümmert, das Urgesetz des Lebens.

Ein Baum spricht: In mir ist ein Kern, ein Funke, ein Gedanke verborgen, ich bin Leben vom ewigen Leben. Einmalig ist der Versuch und Wurf, den die ewige Mutter mit mir gewagt hat. Einmalig ist meine Gestalt und das Geäder meiner Haut; einmalig das kleinste Blätterspiel meines Wipfels und die kleinste Narbe meiner Rinde. Mein Amt ist, im ausgeprägten Einmaligen das Ewige zu gestalten und zu zeigen. …“

Kann man es schöner sagen? Bäume sind einzigartig. Der Mensch braucht sie und die Bäume brauchen den Schutz der Menschen. Nicht jeder Baum aber zunehmend mehr Bäume, vor allem alte Bäume benötigen Schutz vor Verstümmelungen oder Fällungen, da sie besonders wertvoll für das Klima sind.

Deshalb gilt für Bäume, Sträucher und Hecken in der Regel der sog. Bestandschutz. Massive Rückschnitte sind nicht erlaubt vom 1. März bis zum 30. September. Damit sollen die Nist-, Lebens- und Brutstätte von Tieren geschützt werden.

(Mehr: Als die Götter noch in den Bäumen lebten https://naturwald-akademie.org/waldwissen/gesundes-und-genuss-aus-dem-wald/heilige-baeume/ )

 

Baumschutz

Der sog. Baumschutz betriff meist Einzelbäume und ist damit vom Waldschutz zu unterscheiden. Baumschutzmaßnahmen sind Ländersache. Sie setzen ein bei Baumaßnahmen (Straßen, Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe und privaten Bauvorhaben). Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Schützenswert sind zumeist Bäume ab einem gewissen Stammumfang meist oberhalb von 40 cm bis 100 cm. Zur Orientierung: eine Birke benötigt etwa 15 Jahre um einen Stammumfang von 40 cm zu erreichen, eine Eiche 32 Jahre. Die Baumart, die Beschaffenheit des Bodens, der Standort, (Straße, Ackerfläche) Klimaeinflüsse (Nässe, Trockenheit) beeinflussen das Baumwachstum. Beim Baumschutz kommt es darauf an, wo der zu schützende Baum seinen Standort hat. Welche Vorhaben zulässig bzw. unzulässig sind regelt u.a. das Baugesetzbuch. Zu unterscheiden sind der bauliche Innen- und Außenbereich sowie private und öffentliche Bäume. Bäume müssen die Verkehrssicherheit gewährleisten. Diesbezüglich haben Baumschutzinitiativen und Fachbehörden oft unterschiedliche Ansichten.

  • Baulicher Innenbereich: Regionen, die bebaute Ortsteile betreffen (§ 34 Baugesetzbuch).
    Kommunen können den Schutz des Baumbestandes im baulichen Innenbereich mit Hilfe von Baumschutzsatzungen regeln. Die entsprechende Satzungen sind individuell und sehr unterschiedlich gefasst. Was schützenswert ist wird meist anhand des Stammumfanges bei Bäumen und des Kronenumfangs bei Büschen und Sträuchern festgelegt. Kronenkürzungen, Fällungen, Neubepflanzungen sind Kriterien, die eine Baumschutzsatzung regeln kann. Bei Nichteinhaltung der Satzung können Strafen erfolgen. Zuständig ist in der Regel die Unter Naturschutzbehörde. Manche Gemeinden haben keine Baumschutzsatzungen, andere hatten eine und haben sie abgeschafft. Liegt keine Baumschutzsatzung vor, obliegt die Erhaltung oder Fällung von privaten Bäumen den Eigentümern. Naturdenkmalen bilden dabei eine Ausnahme (s.u.).

    Mit öffentlichen Mitteln gepflanzte Bäume unterliegen besonderen Kriterien. Sie stehen an Plätzen, Grünflächen, Wegen, Straßen oder auf öffentlichen Grundstücken, z.B. Krankenhäusern, Stadtverwaltungen, etc. Für Fällungen sind politische Beschlüsse notwendig. Liegt eine gefährdende Situation vor, z.B. unsicherer Stand, oder Bruchgefahr, entscheidet die zuständige Behörde über die Fällung, z.B. Stadtbetriebe, Grundflächenämter, Liegenschaftsamt. Die Zuständigkeiten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

  • Baulicher Außenbereich: Regionen, außerhalb von bebauten Ortsteilen, die in den Landschaftsplänen festgelegt sind und eine Schutzfunktion haben, z.B. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Landschaftsschutzgebiete. Vorhaben im baulichen Außenbereich sind in § 35 Baugesetzbuch geregelt. Zuständig sind die Unter Naturschutzbehörde, Stadtbetriebe oder Grünflächen- oder Gartenämter. Baumschutzsatzungen greifen hier nicht.
    Bäume im baulichen Außenbereich, die sich auf Flächen ohne Schutzstatus befinden unterstehen der sog. Eingriffsregelung, die über die Unteren Naturschutzbehörden geregelt werden. Die Eingriffsregelung ist in mehreren Paragrafen des BNatSchG festgelegt (Eingriffsregelung für Bauleitpläne § 18, Kompensationsmaßnahmen § 15, Flächenpools §16, etc.). Damit sollen negative Folgen von Eingriffen in die Natur in der Normal-Landschaft (ohne Schutzstatus) abwenden werden. Mehr: https://www.bfn.de/themen/planung/eingriffe/eingriffsregelung.html

 

Naturdenkmale

s. dort