Baumschutz Recht

Wer Informationen zur (bisherigen) Rechtsprechung bei Stadtbäumen sucht, insbesondere zur Verkehrssicherungspflicht, der mag diesen Link nützlich finden:

strassenbaum.info, strassenbaum.com – Verkehrssicherung

Oft schieben Kommunen die „Verkehrssicherungspflicht“ vor, um Bäume, die Ihren Planungen im Weg stehen, zu fällen. Damit sollen oft Bürger, denen die Fällung missfällt, mit scheinbar objektiven Kriterien umgestimmt werden. Wer dem Link folgt findet Formulierungen der Gerichte, die Bürgerinitiativen im besten Falle helfen können Baumfällungen im städtischen Raum zu verhindern.

 

Baumschutz – Unterstützung vom BUND und NABU

Grundsätzlich gilt: Mit dem Beginn der Vegetationszeit (1. März) sind Baumfällungen außerhalb des Waldes, Plantagen, Gärten, Parkanlagen verboten (Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5). Hecken, Büsche und andere Gehölze dürfen nicht geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Hilfestellung

Der BUND bietet in verschiedenen Städten Baumschutzsprechstunden an, auch der NABU gibt Hilfestellungen. Je konkreter die Fragestellungen sind, desto einfacher kann geholfen werden. Um welche Bäume handelt es sich, zu denen es Fragen gibt: Straßen-, Parkbäume oder Bäume auf einem Privatgelände. Standort, Baumart Alter, (Baumumfang in einer Höhe von 1 Meter messen) und Lebensraum für bestimmte Tierarten sind wichtige Angaben. Ggf. auf dem Baumportal das Alter errechnen. Fotos von dem Baum sind ebenfalls hilfreich.

Bäume mit Höhlen, abstehender Baumrinde, Rissen, Spalten sind Lebensräume bzw. gelten als potentielle Lebensräume für geschützte Tiere (Vögel, Fledermäuse, Käfer). Alte Bäume beherbergen oft eine Vielzahl von streng geschützten und teilweise sogar als ausgestorben geltende Arten. Hier ist i.d.R. ein Artenschutzgutachten vor der Fällung nötig. Nachgewiesene geschützte Arten, vorhandene Vogelnester oder Höhlen, erfordern eine Benachrichtigung der Unteren Naturschutzbehörde und eine Genehmigung der Fällung. Geschützte Flechten, die an dem Baum wachsen, sind ebenfalls bei einer Beurteilung zu berücksichtigen.

Bevorstehende Fällung

Steht eine Fällung unmittelbar bevor ist sie meist nicht mehr zu verhindern. Evtl. die Fachkräfte vor Ort freundlich nach der Fällgenehmigung fragen. Einen Anspruch auf Einsichtnahme gibt es jedoch nicht. Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Fällung, sollte sofort das zuständige Grünflächenamt informiert werden. Ist niemanden zu erreichen, ggf. die Polizei rufen. Mit dem eigenen Körper den Baum versuchen zu retten (Anketten, Baumbesetzungen) können bestraft werden (Nötigung).

Präventive Maßnahmen

Gut wäre es sich schon frühzeitig um den Schutz von alten Bäumen zu bemühen, u.a. Baumschutzsatzungen in ihrer Stadt beim Gemeinde- oder Stadtrat beantragen, falls es noch keine gibt. Oder Bäume als Naturdenkmale (s. dort) einstufen lassen, meist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

 

Folgende Fragen werden in Baumsprechstunden behandelt, z.B.: 

  • Welche Bäume sind in meiner Stadt geschützt?
  • Darf ich einen Baum in meinem Garten fällen?
  • Was ist bei dem Schnitt von Bäumen und Sträuchern zu beachten?
  • Was kann ich tun, wenn ein Baum in der Nachbarschaft von einer Fällung bedroht ist?

 

Berlin BUND

https://www.bund-berlin.de/themen/stadtnatur/baumschutz/baumfaellung/

Telefonsprechstunde 030 / 787900-46: Dienstag, Donnerstag: 09:00-13:00 Uhr

Uwe Bahr, Baumschutzreferat: E-Mail: baumschutz@bund-berlin.de

Brandenburg NABU

https://brandenburg.nabu.de/natur-und-landschaft/baumschutz/14401.html

Gesetzliche Regelungen, Mitwirkungsrechte, Mustersatzung für einen Baumschutzsatzung

München BUND

https://bn-muenchen.de/bn-muenchen/baumschutz-sprechstunde/

Telefonsprechstunde 089 / 515676 64:Dienstag 11-12 Uhr, Mittwoch 14-16 Uhr

Stadtbäume bayernweit Telefon: 0800 / 7823822, E-Mail stadtbaum@bund-naturschutz.de

 

 

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